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Allgemeine Geschäftsbedingungen
BLECHSCHMIDT Elektrotechnik
I.
Allgemeines
Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Stand 03/2010.
II.
Vertragsabschluss
In
Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der
Preisangaben - unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie
Abbildungen sind nur annähernd, und unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums- und
Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder veröffentlicht,
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Insgesamt
werden die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle
zukünftige Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor
abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich
bestätigen. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften. Die
bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen
stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages
behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht
grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich
eingeschränkt wird.
III.
Preise
Angebote
sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
Die vereinbarten Preise - der Gesamtpreis - gelten für die umseitig
angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach
Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden
die vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herabgesetzt oder
erhöht. Sind seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen,
ändern sich danach die Löhne und Materialpreise, ist der Lieferer zu
einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine
längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder
Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für
einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer
berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem
Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch
ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer
ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm in
Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind
und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der
geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6
Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
Für Über-,
Nacht, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: Ab der 9. Arbeitsstunde
25%; Nachtarbeiten 20:00 – 06:00 Uhr 50% ; Arbeiten an Sonntagen 100%;
Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und
Weihnachtsfeiertagen 150%, Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%.
Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100%.
IV.
Lieferung
Soweit
die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in
Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von
zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim
Lieferer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller
nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von
den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei
Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher
Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird
ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Sofern
der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller
einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf
den Besteller über.
V.
Gewährleistung
Der
Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am
vereinbarten Ort zu prüfen. Weist die offensichtliche Mängel auf oder
wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der
Besteller dies dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware
als genehmigt. Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten
Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer nicht einzustehen. Bei
berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wal
verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung mindestens eine Frist von sechs Wochen einzuräumen ist.
Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die
Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so
ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist
von drei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen o.g. Pflichten
nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist der Besteller berechtigt,
angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem
Besteller nicht zu.
VI.
Eigentumsvorbehalt
Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen
Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls
hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer,
auch an Dritte.
VII.
Rücktritt
Nimmt der
Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er
zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des
Auftragswertes zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10%.
VIII.
Zahlung
Für alle
Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei
Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb vier
Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-Konto-Anforderungen
sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel
werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach
fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit
Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt den
Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie
alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
einschließlich den vom Restauftrag entgangenen Gewinn.
IX.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Geesthacht. Der
Gerichtsstand ist Geesthacht sofern der Vertragspartner Kaufmann im
Sinne des HGB ist.
X.
Montagebedingungen
Für alle
Montagearbeiten gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Ausführungsfristen
nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung
durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß
Absatz II. und XI. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist. Die
Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach §12 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Bei Kabel,
Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
XI.
Genehmigungen
Dem
Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher
Genehmigungen für die von Ihm bestellten Leistungen zu prüfen.
Solche Genehmigungen sowie das Brandschutzkonzept und sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
zu übergeben. Aktualisierungen und Änderungen werden dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Auftragnehmer stellt dem
Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
XII.
Haftung
1.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte
Anlagenteile vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei
Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat
er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer
entsprechenden Vergütung zu Sichern. Für Schäden an der vorzeitig in
Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder
unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend
belehrt hat.
2.
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien
verwendet oder sind in der Umluft und werden dadurch Schäden verursacht,
so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen
hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
3.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, außer bei
Körperschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es
sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein
Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
4.
Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die
Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung
befreit sein sollte, tritt der Auftragsnehmer selbst ein.
5.
Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung
gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen
Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische
Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls
als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
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