Allgemeine Geschäftsbedingungen
BLECHSCHMIDT Elektrotechnik

I.                    Allgemeines 
Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Stand 03/2010.

II.                  Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd, und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Insgesamt werden die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftige Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
 

III.                Preise
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
Die vereinbarten Preise - der Gesamtpreis - gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herabgesetzt oder erhöht. Sind seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen, ändern sich danach die Löhne und Materialpreise, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder   Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm in Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.

Für Über-, Nacht, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: Ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20:00 – 06:00 Uhr 50% ; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150%, Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100%.
 

IV.                Lieferung
Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Besteller über.
 

V.                  Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Weist die offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Besteller dies dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer nicht einzustehen. Bei berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wal verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von sechs Wochen einzuräumen ist. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist von drei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen o.g. Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist der Besteller berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
 

VI.                Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.
 

VII.              Rücktritt
Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10%.
 

VIII.            Zahlung
Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb vier Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-Konto-Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag entgangenen Gewinn.
 

IX.                Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Geesthacht. Der Gerichtsstand ist Geesthacht sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist.
 

X.                  Montagebedingungen
Für alle Montagearbeiten gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Absatz II. und XI. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
 

XI.                Genehmigungen
Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von Ihm bestellten Leistungen zu prüfen.
Solche Genehmigungen sowie das Brandschutzkonzept und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer zu übergeben. Aktualisierungen und Änderungen werden dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
 

XII.              Haftung

1.       Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagenteile vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu Sichern. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.

2.       Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet oder sind in der Umluft und werden dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

3.       Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, außer bei Körperschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4.       Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragsnehmer selbst ein.

5.       Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.